Statuten

Die derzeit gültigen Stauten können unter https://www.altmehrerauer.at/dokumente/Vereinsstatuten.pdf nachgelesen werden. Die neuen Statuten (Entwurf siehe unten) sollen am 05.02.2026 beschlossen werden.

Entwurf für neue Statuten ab 05.02.2026

Statuten des Vereins 

„Freunde des Collegium Bernardi Mehrerau“

 

 

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Freunde des Collegium Bernardi Mehrerau“. Er hat seinen Sitz in Bregenz-Mehrerau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.

§ 2  Zweck

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO). Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Collegium Bernardi in Mehrerau sowie die Pflege von Freundschaft, Hilfsbereitschaft und Verbundenheit unter den Mitgliedern.

Der Verein darf Vermögen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke ansammeln. Ein allfälliger Überschuss ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere:

Ideelle Mittel:

·         Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

·         Kulturelle, musikalische und sportliche Veranstaltungen mit Bezug zum Collegium Bernardi

·         Bildungsveranstaltungen, Schulungen und Fortbildungen

·         Kontakte und Zusammenarbeit mit dem Collegium Bernardi

·         Herausgabe von Mitteilungen, Vereinszeitschriften und Publikationen

·         Vorträge, Diskussionsabende und Informationsveranstaltungen

·         Maßnahmen zur Mitgliederwerbung und Pflege des Vereinslebens

Materielle Mittel:

·         Mitgliedsbeiträge

·         Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Aktivitäten

·         Spenden, Subventionen, Sponsoreneinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

·         Erträge aus Vereinsvermögen

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein führt folgende Mitglieder.

·         Freunde sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und den Vereinszweck fördern.

·         Studenten sind Mitglieder bis 26 Jahre in Ausbildung, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und den Vereinszweck fördern.

·         Förderer sind Mitglieder, die sich durch besondere finanzielle Zuwendungen auszeichnen.

·         Ehrenmitglieder sind Personen, die von der Hauptversammlung wegen der Verdienste für den Verein mit diesem Titel ausgezeichnet werden.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder – bei juristischen Personen – durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

·         Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

·         Mitglieder, die trotz Mahnung länger als sechs Monate mit Beiträgen im Rückstand sind, scheiden automatisch aus.

·         Ein Ausschluss kann bei grober Pflichtverletzung, unehrenhaftem Verhalten oder Handlungen gegen die Vereinsinteressen erfolgen.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

·         Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen

·         Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung

·         Einsicht in die Statuten und Information über die Vereinsgebarung

·         Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung durch mindestens 1/10 der Mitglieder

Pflichten:

·         Förderung der Vereinsinteressen nach Kräften

·         Einhaltung der Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane

·         Pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge

§ 8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

·         die Hauptversammlung

·         der Vorstand

·         der Beirat

·         die Rechnungsprüfer

·         das Schiedsgericht

§ 9  Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand, die Rechnungsprüfer oder mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder verlangen.

Einladungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail. Eine Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage gilt als Einladung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins benötigen eine Zweidrittelmehrheit.

§ 10          Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

·         Obmann/Obfrau

·         Stellvertreter/in

·         Schriftführer/in

·         Kassier/in

Die Hautversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.

Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich. Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn nach außen und sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung.

§ 11          Beirat

Dem Beirat gehören an:

·         der Abt des Klosters Mehrerau

·         der Leiter des Collegiums Bernardi

·         der Geschäftsführer/Verwalter des Klosters

·         ein Vertreter der Lehrer

·         ein Elternvertreter

Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend und fördert die Zusammenarbeit zwischen Kloster, Schule und Verein.

Jedes Mitglied des Beirates kann sich im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Obmann spätestens bei Beginn der Sitzung schriftlich bekanntzugeben.

§ 12          Rechnungsprüfer

Zwei unabhängige Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüfen die Finanzgebarung und berichten der Hauptversammlung.

§ 13          Schiedsgericht

Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Es besteht aus fünf Mitgliedern, die von den Streitparteien nominiert werden. Die Entscheidung ist endgültig und für den Verein verbindlich.

§ 14          Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur in einer Hauptversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt „Statutenänderung“ beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die neuen Statuten müssen mit der Einladung zur Hauptversammlung als Beilage versendet werden.

§ 15          Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Das Vermögen soll möglichst einer Einrichtung mit ähnlichen Zielen übertragen werden, vorzugsweise einer vom Abt des Klosters Mehrerau bestimmten Einrichtung. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.